Bei der betrieblichen Gesundheitsförderung profitiert neben dem Unternehmen auch jeder einzelne Mitarbeiter. Hier finden Sie eine Übersicht über die verschiedenen Vorteile, die Sie mit BGF bekommen.
Vorteile für Arbeitgeber:
Vorteile für Mitarbeiter:
Betriebswirtschaftlicher Nutzen von BGF:
Nachdem Sie die positiven Effekte der betrieblichen Gesundheitsförderung und Ihren persönlichen Nutzen daraus kennen, gehen wir zum dahinter stehenden Prozess über!
Zusatzleistungen zu Lohn und Gehalt
Arbeitgeber gehen oft davon aus, dass einzig die Höhe der Bezüge einen Mehrwert für Mitarbeiter darstellt und vergessen dabei, dass steuerfreie Arbeitgeberleistungen eine echte Alternative sind. Sowohl in der Personalrekrutierung als auch anstelle von Gehaltserhöhungen stellen Fringe Benefits eine Win-Win-Situation dar. Wer Vergütungsbestandteile akzeptiert, die nicht aus Geld bestehen, kann damit Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen. Für den Arbeitnehmer kann die Ersparnis unterm Strich deutlich attraktiver sein als eine Bruttolohnerhöhung. Der Arbeitgeber hingegen hat eine merklich geringere Gesamtbelastung und kann mit einem überzeugenden Fringe Benefits Package sowohl beim Anwerben neuer Talente als auch bei der Mitarbeiterbindung punkten!
Mitarbeiterrabatte
Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Ein Mitarbeiterrabatt ist gänzlich steuerfrei, wenn er die 20-%-Marke nicht übersteigt. Übersteigt er diese dennoch, steht insgesamt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 1.000 € zu, wobei der Arbeitgeber alle übersteigenden, einem Mitarbeiter im Kalenderjahr gewährten Rabatte, aufzuzeichnen hat. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der Mitarbeiterrabatt allen oder zumindest bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird.
Gesundheitsförderung
Steuerfrei ist die Benutzung von arbeitgebereigenen Einrichtungen und Anlagen (z. B. Fitnessraum/Sportanlage) bzw. von angemieteten Anlagen (z. B. Fitnesscenter, das längerfristig zu bestimmten Zeiten exklusiv für Mitarbeiter gemietet wird). Nicht steuerfrei sind hingegen Beiträge des Arbeitgebers für Fitnessabonnements. Präventive Maßnahmen im Bereich Ernährung und Bewegung sind ebenso steuerfrei soweit sie vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind.
Weiterbildung
Die Förderung von Weiterbildung durch den Arbeitgeber ist jedenfalls steuerfrei.
Beachten Sie bei steuerfreien Extras folgende Grundregel:
Treat them equally: Es gilt der Gleichheitsgrundsatz! Alle Mitarbeiter sind bei der Vergabe geldwerter Vorteile gleich zu behandeln. Ausnahmen sind jene Fringe Benefits, die nur eine bestimmte Mitarbeitergruppe betreffen (z. B. Kinderbetreuungskostenzuschüsse).
Steuerfrei
Betriebe haben die Möglichkeit ihren Mitarbeitern gesundheitsfördernde Maßnahmen anzubieten ohne dafür zusätzliche Steuern oder Lohnnebenkosten zu zahlen. Doch nicht jedes Angebot des Betriebes führt zu einer steuerlichen Begünstigung. Es müssen viel mehr einige Voraussetzungen erfüllt werden um in den Genuss der Steuerfreiheit zu gelangen. Die zielgerichteten Maßnahmen müssen sich mit dem Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung decken. Um zielgerichtet zu sein, haben alle Angebote ein im Vorfeld definiertes Ziel (zB Raucherstopp, Gewichtsnormalisierung usw.) zu verfolgen. Die Wirksamkeit muss wissenschaftlich belegt ist. Der Anbieter eines Kurses oder Trainings muss ferner qualifiziert sein und seine Bezahlung direkt vom Betrieb erhalten.
Laut Lohnsteuerrichtlinie können die Angebote im Konkreten nur folgende Handlungsfelder umfassen:
* Ernährung: Die Angebote müssen auf die Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie die Vermeidung und Reduktion von Übergewicht abzielen. Die Durchführung erfolgt von Ernährungswissenschaftlern, Ärzten mit ÖÄK-Diplom Ernährung oder Diätologen. Nicht steuerfrei sind zB Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, für Messungen von Stoffwechselparametern, genetische Analysen oder Allergietestungen, reine Koch- und Backkurse.
* Bewegung: Die Angebote müssen auf die Umsetzung der nationalen Bewegungsempfehlungen (zB Stärkung der Rückenmuskulatur, Aufbau von Kondition usw.) sowie auf die Reduktion von Erkrankungsrisiken (zB Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stütz- und Bewegungsapparat usw.) abzielen. Die Durchführung erfolgt durch Sportwissenschaftler, Sport-Trainer, Instruktoren sowie Physiotherapeuten und Ärzte mit entsprechender Zusatzausbildung. Nicht steuerfrei sind Beiträge des Arbeitgebers für Fitnesscenter oder Mitgliedsbeiträge für Sportvereine (zB Jahrespauschale, Monatspauschale).
* Sucht (Raucherentwöhnung): Angebote zur Raucherentwöhnung müssen langfristig auf den Rauchstopp abzielen. Die Durchführung obliegt klinischen- und Gesundheitspsychologen und Ärzten mit entsprechender Zusatzausbildung nach dem Curriculum des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
* Psychische Gesundheit: Angebote müssen darauf abzielen, negative Folgen für die körperliche und psychische Gesundheit aufgrund von chronischen Stresserfahrungen zu vermeiden, indem individuelle Bewältigungskompetenzen gestärkt werden. Ziel ist es dabei, ein möglichst breites Bewältigungsrepertoire und eine möglichst hohe Flexibilität im Umgang mit Stressbelastungen zu erlernen. Die Durchführung erfolgt von klinischen- und Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten sowie Ärzten mit psychosozialer Weiterbildung.
Die Geschenke sind Betriebsausgaben und gelten als freiwilliger Sozialaufwand. Wenn möglich, kann deshalb ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Damit für den Mitarbeiter für das Geschenk keine Lohnsteuerpflicht entsteht, ist es wichtig, Folgendes zu beachten:
Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen Sachzuwendungen sind bis maximal 186 Euro jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei und damit auch lohnsteuerfrei.
Steuerfrei sind nur Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Zu den Sachzuwendungen gehören auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, werden nach der Verwaltungspraxis als Sachzuwendung anerkannt.
ACHTUNG: Nach Auffassung des Finanzministeriums gelten auch Autobahnvignetten als Sachzuwendung.
Es darf sich nicht um eine individuelle Belohnung eines Mitarbeiters handeln, zum Beispiel wegen guter Arbeitsleistung, zum Geburtstag oder zur Eheschließung. Es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten, Firmenjubiläum, Betriebsausflug etc.) handeln.
Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung (zum Beispiel einer Weihnachtsfeier) ist für die Steuerfreiheit der Sachzuwendung nicht erforderlich. Wird eine solche abgehalten, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen Teilnahme (z.B. für Verpflegung, Teilnahme an Unterhaltungs-darbietungen, Reisen etc.) bis zu 365 Euro pro Mitarbeiter im Jahr steuerfrei ist.
§ 49 Abs. 3 Z 11 lit. b) ASVG – Gesundheitsförderung, Prävention, Impfung
Mit dem 1. Jänner 2016 wird durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 der Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge des § 49 Abs. 3 ASVG adaptiert. Im Zuge dieser Änderungen werden die beitragsfreien freiwilligen sozialen Zuwendungen des Dienstgebers nunmehr abschließend aufgezählt (§ 49 Abs. 3 Z 11 ASVG).
Grundsätzliches
Die in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Befreiungstatbestände, also auch die hier gegenständliche Re- gelung, sind eng auszulegen.
§ 49 Abs. 3 Z 11 lit. b) ASVG stellt auf Zuwendungen (geldwerte Vorteile) ab, die allen Dienstneh- mern oder bestimmten Gruppen angeboten werden, letztlich aber dem einzelnen Dienstnehmer zu Gute kommen. Der Begriff Zuwendung ist so zu verstehen, dass der Dienstgeber bzw. die Dienstge- berin für etwas aufkommt, das die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eigentlich selbst bezahlen müsste. Alles, was nicht als Zuwendung an Einzelne gesehen werden kann, scheidet aus dem Anwen- dungsbereich aus.
Maßnahmen der Gesundheitsförderung, die durch den Betriebsrat abgewickelt (organisiert) werden, fallen ebenso wie Maßnahmen, die aus der Fürsorgepflicht oder aus sonstigen gesetzlichen Verpflich- tungen des Dienstgebers (vgl. Arbeitsplatzevaluierung im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgeset- zes) entspringen, nicht unter § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b) ASVG, weil sie schon aus diesem Grund kein Entgelt darstellen.
Finden Maßnahmen der Gesundheitsförderung im Betrieb selbst statt, handelt es sich um die Benüt- zung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber zur Verfügung stellt, besteht Beitragsfrei- heit nach § 49 Abs. 3 Z 16 ASVG.
Beitragsfrei ist auch die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zur Höhe von 365,00 € jährlich und die hierbei empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186,00 € jährlich.
Zuwendungen in Form von Angeboten zur Stärkung der Gesundheit sowie der Verhinderung von Krankheit zielen auf die Verbesserung des Gesundheitsverhaltens und die Stärkung der dahingehen- den persönlichen Kompetenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ab.
Barleistungen an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in diesem Zusammenhang geleistet werden, können generell nicht beitragsfrei behandelt werden. Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist, dass die Zuwendungen von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber direkt mit den qualifizierten Anbieterinnen und Anbietern abgerechnet werden.
Bei der Beurteilung, ob eine Zuwendung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers nach § 49 Abs. 3 Z
11 lit. b) ASVG beitragsfrei zu behandeln ist, sind folgende Aspekte relevant:
> Handelt es sich um eine Zuwendung an den Dienstnehmer, die allen Dienstnehmern oder bestimm- ten Gruppen von Dienstnehmern angeboten wird?
> Fällt die Maßnahme der Gesundheitsförderung oder Prävention, an den (einzelnen) Dienstnehmer in den „Gesamtleistungskatalog“ der Krankenversicherungsträger?
> Handelt es sich um eine Maßnahme der Gesundheitsförderung oder Prävention?
Das Angebotsspektrum im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention kann nur folgende Hand- lungsfelder umfassen:
> Ernährung
> Bewegung
> Sucht
> Psychische Gesundheit
Massagen werden beispielswiese von den Krankenversicherungsträgern ausschließlich als Kranken- behandlung gewährt, weshalb Zuwendungen für Massagen nach § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b) ASVG nicht beitragsfrei sein können.
> Ist die Maßnahme zielgerichtet und wirkungsorientiert?
Um zielgerichtet zu sein, haben alle Angebote ein im Vorfeld definiertes Ziel (z. B. Beendigung desTabakkonsums, Gewichtsnormalisierung) zu verfolgen. Sinnvollerweise sind Maßnahmen zur Verbes- serung des Gesundheitsverhaltens mit Änderungen der Verhältnisse abgestimmt.
> Als wirkungsorientiert kann ein Angebot nur gelten, wenn seine Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist. Von einer Wirkungsorientierung ist zudem nur dann auszugehen, wenn der Anbieter zur konkretenLeistungserbringung qualifiziert und berechtigt ist.
Als qualifizierte Anbieter im Sinne dieser Regelung sind daher jene Personen anzusehen, die über eine bei den dargestellten einzelnen Handlungsfeldern genannte Ausbildung verfügen. Übt jemand das Ge- werbe der Lebens- und Sozialberatung (auch eingeschränkt auf Ernährungsberatung oder sportwis- senschaftliche Beratung) aus, muss gleichzeitig auch eine der jeweils für das jeweilige Handlungsfeld verlangte Ausbildung vorliegen.
Angebote zum Thema Ernährung
Die Angebote zielen auf die Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie die Vermeidung und Reduktion von Übergewicht ab.
Die positive Beeinflussung des Ernährungsverhaltens durch eine qualitätsgesicherte Beratung und Anleitung zur Ernährungsumstellung ist belegt. Es geht dabei um die Stärkung der Motivation und Handlungskompetenz der Versicherten bzw. des Versicherten zu einer nachhaltigen Umstellung auf eine Ernährungsweise nach der aktuellen nationalen Ernährungsempfehlung (Ernährungspyramide). Sinnvollerweise werden Maßnahmen zur Prävention von Übergewicht immer mit Maßnahmen zur Stei- gerung der körperlichen Aktivität kombiniert.
Als zielgerichtet und wirkungsorientiert sind Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention im Bereich Ernährung nur dann anzusehen, wenn sie von ErnährungswissenschaftlerInnen, ÄrztInnen mit ÖÄK-Diplom Ernährung oder DiätologInnen durchgeführt werden.
ACHTUNG: Bei Vorliegen einer ernährungsrelevanten Erkrankung dürfen nur ÄrztInnen und DiätologInnen Beratungen durchführen.
Nicht beitragsfrei sind demnach:
> Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, Formula-Diäten und weitere diätetische Lebensmittel
> Kosten für die Messungen von Stoffwechselparametern, genetische Analysen oder „Allergietests“ > Reine Koch- und Backkurse
> Patentierte Gewichtsreduktionsprogramme
Angebote zum Thema Bewegung
Die Angebote müssen auf die Umsetzung der nationalen Bewegungsempfehlungen sowie auf die Reduktion von Erkrankungsrisiken (z. B. Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stütz- und Bewe- gungsapparat) abzielen. Bewegungsprogramme mit vorangegangener Beratung sind individuell an die Zielgruppe angepasst und werden mit einer zielgerichteten Perspektive durchgeführt (z. B. Stärkung der Rückenmuskulatur, Aufbau von Kondition). Das Ziel ist Nachhaltigkeit im Sinne einer langfristigen Einbindung der Maßnahme in den Alltag.
Als zielgerichtet und wirkungsorientiert sind Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention im Bereich Bewegung nur dann anzusehen, wenn sie von SportwissenschaftlerInnen, Sport-Traine- rInnen, InstruktorInnen sowie PhysiotherapeutInnen, und ÄrztInnen mit entsprechender Zusatzaus- bildung durchgeführt werden.
ACHTUNG: Bei Vorliegen einer bewegungsrelevanten Erkrankung dürfen nur ÄrztInnen, PhysiotherapeutInnen und SportwissenschaftlerInnen mit Akkreditierung zur Trainingsthe- rapie Beratungen durchführen.
Nicht beitragsfrei sind demnach Beiträge für Fitnesscenter oder Mitgliedsbeiträge für Sportvereine. Zuwendungen für bestimmte Kurse in Fitnesscentern oder bei Sportvereinen, sind bei Erfüllung der zuvor genannten Voraussetzungen als beitragsfrei zu behandeln, wenn die Kurse also zielgerichtet und wirkungsorientiert sind und von einer entsprechend qualifizierten Person abgehalten werden.
Alles, was zur üblichen Form der sportlichen Betätigung gehört, fällt nicht in das Handlungsfeld „Be- wegung“, weil hier keine individuelle Anpassung an die Zielgruppe erfolgt und die Betätigung somit nicht mit einer zielgerichteten Perspektive durchgeführt wird. Die Teilnahme an organisierten Läufen (z.B.: Marathon, Business-Läufe, Frauenlauf) fällt daher nicht unter § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b) ASVG. Sind allerdings die Voraussetzungen für § 49 Abs. 3 Z 17 ASVG erfüllt, sind die Zuwendungen wegen der Teilnahme an einer „Betriebsveranstaltung“ dennoch beitragsfrei.
Angebote zum Thema Sucht (RaucherInnenentwöhnung)
Angebote der RaucherInnenentwöhnung zielen langfristig auf die Beendigung des Tabakkonsums ab.
Sowohl Einzelentwöhnung als auch Gruppenentwöhnung zeigen besondere Wirksamkeit in der Taba- kentwöhnung. Empfohlen werden dabei vier oder mehr „Face to Face“-Interventionseinheiten. Diese finden über die Dauer von mindestens einem Monat statt. Ein Gruppenseminar wird zumindest je ein- einhalb Stunden und eine Einzelentwöhnung zu mindestens 30 Minuten abgehalten. Werden mehrere dieser Kontaktformen in einer Intervention vereint, steigert dies die Abstinenzrate.
Als zielgerichtet und wirkungsorientiert sind Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention im Bereich RaucherInnenentwöhnung nur dann anzusehen, wenn sie von Klinischen PsychologInnen oder GesundheitspsychologInnen und ÄrztInnen mit entsprechender Zusatzausbildung nach dem Cur- riculum des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durchgeführt werden.
Angebote zum Thema Psychische Gesundheit
Angebote müssen darauf abzielen, negative Folgen für die körperliche und psychische Gesundheit aufgrund von chronischen Stresserfahrungen zu vermeiden, indem individuelle Bewältigungskom- petenzen gestärkt werden. Ziel ist es dabei, ein möglichst breites Bewältigungsrepertoire und eine möglichst hohe Flexibilität im Umgang mit Stressbelastungen zu erlernen.
Die Maßnahmen sollen sich an Personen mit Stressbelastungen richten, die lernen wollen, damit si- cherer und gesundheitsbewusster umzugehen, um dadurch potenziell behandlungsbedürftige Stress- folgen zu vermeiden.
Als zielgerichtet und wirkungsorientiert sind Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention im Bereich der psychischen Gesundheit nur dann anzusehen, wenn sie von Klinischen PsychologInnen oder GesundheitspsychologInnen, PsychotherapeutInnen sowie ÄrztInnen mit psychosozialer Weiter- bildung durchgeführt werden.
Impfungen
Unter „Impfungen“ im Sinne von § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b) ASVG sind die im „Impfplan Österreich“ des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) angeführten nationalen Impfungen gegen impfpräventable Erkrankungen zu verstehen.
Zuwendungen des Dienstgebers für Impfungen sind daher generell als beitragsfrei zu behandeln, wenn sie allen oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt werden.
Im Gegensatz zu den zielgerichteten und wirkungsorientierten Maßnahmen der Gesundheitsförderung sind von dieser Ausnahmebestimmung auch Zuschüsse des Dienstgebers an den Dienstnehmer für das Impfserum sowie die ärztliche Leistung umfasst.
Alle müssen es machen, die einen machen es gesünder, die anderen weniger gesund und zwar: Essen! Unsere Ernährung hat einen direkten Einfluss auf unser Wohlbefinden, die Energie im Alltag und, wenn man zu viel und die falschen Sachen isst, auch negative Folgen auf unser Körpergewicht.
Wie können Sie Ihre Mitarbeiter bei diesem Thema bestmöglich unterstützen? Die Ernährung ist meistens sehr vom Elternhaus geprägt. Ist man es gewohnt, eher gesunde und nahrhafte Nährstoffe zu sich zu nehmen oder wurde eher auf Fertiggerichte gesetzt?
Ihren Mitarbeitern vorschreiben, was sie essen sollten, können Sie natürlich nicht. Sie können sie dabei aber maßgeblich unterstützen. Oft würde sich der ein oder andere gerne gesünder ernähren, ihm fehlt aber einfach das Wissen dazu – und genau hier sollte Ihre Unterstützung ansetzen!
Ernährung speziell für den Arbeitsalltag
In der Mittagspause bleibt oft nicht viel Zeit und am Abend sind die meisten zu müde, um lange zu kochen. Wie können Sie Ihren Mitarbeitern hier helfen? Was wäre ein möglicher Lösungsansatz? Zeigen Sie Ihren Mitarbeitern zum Beispiel mit Hilfe eines Kochworkshops, wie Sie am Abend schnell gesunde und super leckere Speisen zubereiten können.Außerdem wäre eine Variante, wenn Sie keine Kantine haben, einen speziellen Kochworkshop anzubieten, wo den Mitarbeitern gezeigt wird, was sie bereits Zuhause mit wenig Zeit am Vortag kochen können, um eine gesunde Mittagspause zu haben.
Neben der Ernährung ist wohl die Bewegung der zweite klassische Bereich, der einem sofort in den Sinn kommt, wenn man an das Thema Gesundheit denkt. 30 Minuten sind es, die man sich täglich mit mittlerer Intensität bewegen sollte. Meistens gibt es im Unternehmen drei verschiedene Zielgruppen, wenn es um das Thema Bewegung geht: Die Extremsportler, die gesundheitsbewussten Freizeitsportler und die – nennen wir es einmal – „Bewegungsmeidenden Mitarbeiter“.
Versuchen Sie alle drei Zielgruppen anzusprechen – am ehesten sollten Sie sich aber auf die beiden letzteren konzentrieren. Welche Möglichkeiten Sie dabei haben, haben wir wieder hier für Sie aufgelistet:
Diese stellen wohl Klassiker in der betrieblichen Gesundheitsförderung dar. In Form von wöchentlichen Kursen bewegen diese drei Bausteine Ihre Mitarbeiter schön durch und die Mitarbeiter kräftigen und mobilisieren gezielt ihre Muskulatur. Fragen Sie das Interesse Ihrer Mitarbeiter ab, wie sie zu diesen drei Angeboten stehen! Passen Sie bei wöchentlich wiederholenden Kursen jedoch auf, dass sich diese nicht zu eintönig gestalten. Sonst kann es passieren, dass das anfangs enorm hohe Interesse schnell sinkt und die Kurse nur noch mit drei Teilnehmern stattfinden. Eine Möglichkeit wäre es zum Beispiel, dass man die Kurse nur in einem begrenzten Zeitraum anbietet. Sie könnten zum Beispiel im Herbst Pilates zu je 10 Einheiten und im Frühjahr Yoga zu je 10 Mal anbieten. So sorgen Sie für Abwechslung und die Mitarbeiter können sich dann schon jedes Mal darauf freuen, wenn es mit einem Durchgang wieder losgeht.
Das Thema Rauchen ist eine sehr sensible Angelegenheit. Wäre es um 2000 herum noch ein absoluter Tabubruch gewesen, Rauchzeit als Pausenzeit zu werten, wird das mittlerweile immer mehr gängige Praxis. Auf vielen Firmengeländen ist das Rauchen gar nicht mehr erlaubt und man muss sich für jede Rauchpause ausstempeln.
Stress und Burnout lösen nur rund 2,5% der Krankheitsfälle aus. Nichtsdestotrotz gewinnt dieser Bereich immer mehr an Bedeutung. Statistisch gesehen sind es zwar auf dem ersten Blick nur wenige Fälle, aber genau diese Fälle verursachen sehr hohe Fehlzeiten. Außerdem erzeugt ständige Überforderung Stress und wirkt sich negativ auf Ihr Betriebsklima aus.
Führung wurde viele Jahrzehnte als eine harte Hierarchie gesehen, wo der Obere auf den Unteren Druck ausübt, um ihn so zu Höchstleistungen treiben zu können. Dieser alte patriarchische Führungsansatz stellte sich jedoch als nicht ideal heraus. Sie brauchen in Ihrem Unternehmen also Führungskräfte mit einem neuen, modernen und gesunden Führungsansatz.
Gute Führungskräfte wirken sich sehr stark auf Ihren Unternehmenserfolg aus. Sie haben eine Vorbildfunktion und direkten Einfluss auf das Betriebsklima und die Motivation der Mitarbeiter. Schlechte Führung hingegen kann Mitarbeiter unter Stress setzen, Krankenstände auslösen und sorgt für ein schlechtes Betriebsklima.
Jede Führungskraft hat meistens in irgendeinem Unternehmen als Fachkraft angefangen. Mit dem Aufstieg in der Karriereleiter reduzieren sich die Fachaufgaben immer mehr und die jeweilige Person ist immer mehr mit Führungstätigkeiten konfrontiert. Das einzige Problem dabei: Meistens hat man zwar eine fundierte fachliche Ausbildung, das richtige Führungsverhalten wurde aber nie gelernt. Im Regelfall sieht es nämlich so aus, dass, wenn eine Fachkraft gute Arbeit leistet, sie früher oder später in einer Führungsposition eingesetzt wird und dann auch für Mitarbeiter verantwortlich ist – wie man die Mitarbeiter gesund führt, hat dem beförderten Mitarbeiter aber nie wer gezeigt.
Hier kommen Sie nun als Dienstgeber ins Spiel! Sie können diesen Umstand aktiv beeinflussen. Bilden Sie die Mitarbeiter im Unternehmen zu guten Führungskräften aus und zeigen Sie Ihnen, wie man anerkennend und wertschätzend mit den Mitarbeitern umgeht, Kritik und Verbesserungspotential richtig vermittelt und an die Mitarbeiter klare Anforderungen stellt.
Auf den ersten Blick ist einem meistens nicht bewusst, wie viel Auswirkung Ihre Führungskräfte auf das ganze Unternehmen haben. Deswegen ist die gesunde Führung ein wichtiger Baustein der betrieblichen Gesundheitsförderung.
2 Maßnahmen für gesundes Führen:
In vielen Unternehmen gibt es bereits eigene Trainee-Programme, in denen die Führungskräfte von Morgen ausgebildet werden. Bringen Sie hier bereits bestehende Angebote in Einklang mit Ihrer betrieblichen Gesundheitsförderung. In kleineren Unternehmen betrifft dies vor allem die oberste Ebene. Auch hier sollte der Chef sensibilisiert werden und an einem gesunden Führungsstil arbeiten.
Nun haben Sie bereits die wichtigsten Maßnahmen kennengelernt, die Sie in der betrieblichen Gesundheitsförderung umsetzen können. In folgendem Abschnitt finden Sie noch ein paar Maßnahmen, die ebenfalls wichtig sein können, bis jetzt aber noch in keine Kategorie gepasst haben:
Sie kennen nun eine Vielzahl an Maßnahmen, die Sie in Ihrem Unternehmen umsetzen können! Falls Sie sich von den Auswahlmöglichkeiten erschlagen fühlen, machen Sie bewusst einmal einen Schritt zurück. Nach der Analyse wissen Sie, welche Schwerpunkte es geben wird bzw. wo der größte Bedarf herrscht. Suchen Sie sich dazu passend die Themen aus und bereiten Sie sie als Vortrag, Workshop, Gesundheitstag oder länger zusammenhängende Aktion auf.
Sie müssen dabei nicht alles gleichzeitig umsetzen, sondern haben Zeit alle Vorhaben, die gut zu Ihrem Unternehmen passen, Schritt für Schritt umzusetzen. BGF ist kein Sprint, sondern ein Marathon von immer wieder kontinuierlich umgesetzten Maßnahmen und Aktionen.
Am Anfang lauern auch in der betrieblichen Gesundheitsförderung viele Gefahren. Deswegen haben wir für Sie abschließend noch 5 Tipps zusammengestellt, mit denen Sie garantiert ein modernes, innovatives Gesundheitsmanagement haben:
ISO 27001 hilft dabei, ein Managementsystem für die Informationssicherheit einzurichten. Das Zertifikat gibt Ihnen die Gewissheit, dass wir Wert auf den Schutz der Privatsphäre legen und (persönliche) Daten mit Sorgfalt behandeln. Die Grundlage des Managementsystems ist eine Analyse der Risiken, die unsere Organisation im Hinblick auf Informationen eingeht. Um diese Risiken zu kontrollieren, wurden Maßnahmen entwickelt. Diese sind in ISO 27002 beschrieben und als Anhang in ISO 27001 enthalten.
Die insgesamt 114 Kontrollmaßnahmen sind nach Themen (z. B. Zugang, Kommunikation, Entwicklung) in 14 Kapitel untergliedert. Die Anforderung an dieses Managementsystem besteht darin, dass die Kontrollmaßnahmen mit den ermittelten Risiken in Einklang stehen.